Satzung Tierschutzverein Sylt e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Sylt e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Gemeinde Sylt/OT Keitum.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tierschutzes sowie die Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit und des Einzelnen über den Tierschutzgedanken, seiner rechtlichen Grundlagen und deren praktische Anwendungen,
b) Maßnahmen zur Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermisshandlung und jeden Missbrauchs von Tieren und, falls erforderlich, deren straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen, ohne Ansehen der Person,
c) Zusammenarbeit mit Behörden und Dienststellen sowie Organisation in allen Fragen des Tier- und Naturschutzes,
d) Betreiben und Unterhalten des Tierheimes Sylt und der Seevogelrettungs- und Forschungsstation Sylt gemeinsam mit dem Deutschen Tierschutzbund e. V.
(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamt, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit & Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Bundesgesetzblatt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins – die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweckes des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat – Minderjährige können vom vollendeten 10. Lebensjahr an Mitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(2) Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden – Stimmrecht hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält,
b) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Mitglieder, die mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand sind, werden drei Monate nach Zugang der zweiten Zahlungserinnerung aus der Mitgliederliste gestrichen und somit aus dem Verein ausgeschlossen. Falls das Schreiben mit der Zahlungserinnerung an den Verein zurückgelangt, weil das Mitglied eine etwaige Anschriftenänderung nicht schriftlich mitgeteilt hat, gilt das Schreiben trotzdem als zugegangen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(2) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlungen mitzuwirken.
(3) Der Mindestjahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Übrigen entscheidet jedes Mitglied über die Höhe seines Jahresbeitrages selbst, soweit dieser über dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestmitgliedsbeitrag liegt.
(4) Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen und Gesellschaften wird von Fall zu Fall vereinbart.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens zum 30. Juni für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
(6) Jedes Mitglied hat für eine rechtzeitige Einzahlung des für ihn geltenden Jahresbeitrages selbst zu sorgen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Schatzmeister/in
Jedes Vorstandsmitglied muss Mitglied des Vereins sein.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in gemeinschaftlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Sie sind im Innenverhältnis gehalten, von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Verwaltung, Anlage und Disposition des Vereinsvermögens im Sinne des § 2 dieser Satzung
f) Erlass von Geschäftsordnungen
g) Verwaltung des Tierheims
(5) Die/der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig – bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands und dessen Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
(7) Entscheidungen, die den Verein langfristig binden, müssen vom 1. Vorsitzenden und einer/m seiner beiden Stellvertreter getroffen werden.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzern, die alle vier Jahre neu gewählt werden. Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig. Der Beisitzer muss Mitglied des Vereins sein.
(2) Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand, indem sie regelmäßig vom Vorstand eingeladen werden.
(3) Der/die 1. Vorsitzende ruft die erweiterte Vorstandssitzung ein und leitet diese. Bei dessen/deren Abwesenheit übernimmt die Aufgabe dessen/deren Stellvertreter/in.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung einberufen und soll möglichst in der ersten Jahreshälfte vom Vorstand einberufen werden.
(2) Außerdem muss die Mitgliederversammlung außerordentlich einberufen werden,
a) wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder
b) wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
dieses unter Angabe des Grundes der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Sylter Rundschau unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Der Tagungsort ist auf der Insel Sylt.
(4) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(5) In der Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder einer/m seiner Stellvertreter/innen ein ausführlicher Tätigkeitsbericht, vom Schatzmeister/in ein Kassenbericht und von einem der beiden Kassenprüfer/innen der Kassenprüfungsbericht für das Abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben.
(6) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Beisitzer
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Änderung der Satzung
e) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
f) die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Gründung/Beteiligung an Stiftungen
h) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
j) Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Ausgestaltung des Logos und Layouts
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig: zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wenn das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben.
(8) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim.
(9) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(10) In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. In dieser Niederschrift sind Anträge und Beschlüsse genau zu protokollieren. Die Ergebnisse von Abstimmungen sind anzugeben.
(12) Die Niederschrift ist sowohl vom Versammlungsleiter als auch vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der durch die/den Schatzmeister/in zu erstellenden Kassenbericht ist schriftlich zu erstellen und in der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
(2) Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Kassenprüfern, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt – ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Den Kassenprüfern sind bei der Kassenprüfung alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, damit sie auf der Jahreshauptversammlung ihren Prüfbericht abgeben können.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Änderungen der Satzung bekannt zu geben.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 12 Jugendgruppe
(1) Um den Tierschutzgedanken in der Jugendgruppe zu vertiefen und zu fördern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
(2) Der Leiter dieser Jugendgruppe wird vom Vorstand ernannt.
§ 13 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes Landesverband Schleswig-Holstein e. V.
(2) Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Sie wurde am 12. Dez. 1999 auf der Jahreshauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Geändert zuletzt per Mitgliederbeschluss am 18. Mai 2018.
Kontaktieren Sie uns
Unsere Öffnungszeiten
Geschlossen
15:00 - 17:00
11:00 - 12:30
Montag & Mittwoch
Di/Do/Fr
Sa/So
Unsere Adresse
Tierschutzverein Sylt e.V.
Keitumer Landstr. 106
25980 Sylt OT Keitum
0179 - 2174439
04651 - 33533
Gestaltung und Umsetzung: Kreativschmiede Vanessa Tabel